Aktuelles aus der Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10:
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außen-stehenden
Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesell-schaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG,
zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung
Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.