Bekanntgabe der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens

häufig durch einen einfachen Brief, oftmals im Rahmen einer Betriebsprüfung, sehr spektakulär bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung.


Wie verhält man sich ? Auch wenn Ihnen die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens lediglich per Brief mitgeteilt wird, gilt: Nehmen Sie keinen Kontakt zum Finanzamt auf, sondern sprechen Sie zuerst mit einem Steuerstrafverteidiger.


Wenn die Steuerfahndung eine Hausdurchsuchung durchführt: Nicht einschüchtern lassen. Ruhig bleiben und keinesfalls dem  „Angebot“ der Fahndungsbeamten nachgeben, an Ort und Stelle auszusagen. Es gilt, absolut keine Aussage zu machen, bevor Sie mit dem Steuerstrafverteidiger sprechen (telefonieren) dürfen. Ob und wann tatsächlich eine Aussage gemacht wird, entscheiden Sie in Ruhe mit dem Steuerstrafverteidiger.


Unser Fachanwalt für Steuerrecht Jens  Uwe Klußmann  ist erreichbar unter der Telefonnummer: 0571/8293555

 

71/8293555