Geschäftsführerhaftung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zwar grundsätzlich der Gesellschaft verpflichtet. Nicht zuletzt aufgrund der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft trifft ihn aber auch eine Pflicht, die Interessen der Gläubiger zu wahren. Haftungstatbestände für den Geschäftsführer sollen erreichen, dass speziell in Krise und Insolvenz der Gesellschaft die Gläubigerinteressen durch ein hohes Maß an Sorgfalt des Geschäftsführers gewahrt bleiben. Dabei steht der Gesschäftsführer gerade in dieser Zeit ohnehin vor einer Vielzahl von neuen Herausforderungen.  Wir bieten präventive Beratung in der Krise sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vor Gerichten und Behörden.